Verschiebung von Versammlungen möglich!
von Jenny Hähnel
– KreisSportbund Friesland –
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wurde bis zum 31.12.2021 verlängert und im Dezember aktualisiert.
Im folgenden haben wir für Euch einen Auszug hinterlegt (aktualisierte Version des § 5 vom 22. Dezember 2020). Bitte beachtet auch die vollständigen Bestimmungen (s. Anhang).
Auszug: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14 u. Nr. 67
§ 5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2a) Abweichend von §36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie andere Vereins- und Stiftungsorgane.
Bundesgesetzblatt 2020 Nr. 67: Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
Bundesgesetzblatt 2020 Nr. 14: Ursprüngliche Fassung vom 27.03.2020 Verordnung zur Verlängerung vom 20.10.20