Satzung

Home » Der KRV » Satzung

Kreisreiterverband Friesland-Wilhelmshaven e.V.

Hier geht's zum Vorstand des Kreisverband der Reit-, Fahr- und Rennvereine Friesland-Wilhelmshaven e.V.

Satzung des KRV FRI/WHV

Satzung des KRV-FRI/WHV als PDF-Datei zum Downloaden und Ausdrucken:
Satzung

§ 1 | Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Kreisverband der Reit-, Fahr- und Rennvereine Friesland-Wilhelmshaven
e.V.“. Er hat seinen Sitz in Jever und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 | Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist:
a.) Die Wahrung des pferdesportlichen Ideals
b.) Vertretung des Pferdesports und der Belange des Pferdes in der Öffentlichkeit.
c.) Betreuung der Verbandsmitglieder in allen pferdesportlichen Fragen.
d.) Förderung der Jugendarbeit
e.) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, insbesondere von Lehrgängen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt dabei nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3 | Mitgliedschaft

Alle Reit-, Fahr- und Rennvereine innerhalb des Kreises Friesland und der Stadt Wilhelmshaven können Mitglied werden, sofern sie die in § 2 genannten Zwecke verfolgen.

Die Aufnahme wird durch den Kreisverbandsvorstand durch schriftliche Mitteilung vollzogen. Sie muss einstimmig erfolgen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Kreisverbandsvorsitzenden zu richten. Wird die Aufnahme abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann dann erfolgen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sind.

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt aus dem Kreisverband. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden und ist nur
unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Jahresschluss zulässig.

2. durch Ausschluss aus dem Verband. Der Ausschluss kann
durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten
gem. § 4 gröblich verletzt. Gegen diesen Beschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
dann endgültig entscheidet.

3. durch Auflösung der Gemeinschaft. Beim Erlöschen der
Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen
Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem
Kreisverband unberührt. Ausscheidende und ausgeschlossene
Mitglieder haben kein Anrecht am Kreisverbandsvermögen.

§ 4 | Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe zu zahlen. Dieser Jahresbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres an den
Geschäftsführer des Kreisverbandes portofrei einzusenden.

Sodann sind alle Mitglieder der angeschlossenen Vereine verpflichtet, die Satzung genau zu befolgen.

§ 5 | Organe des Vereins

a.) Der Vorstand.
b.) Die Mitgliederversammlung.
c.) Der Jugendausschuss.
d.) Arbeitsausschüsse nach Bedarf.

§ 6 | Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
b.) dem 3. Vorsitzenden dem 4. Vorsitzenden
c.) dem Kreisverbandsjugendwart,
d.) dem Geschäftsführer

Alle Mitglieder müssen Mitglied eines angeschlossenen Vereins sein. Die Vorsitzenden und der Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Kreisverbandsjugendwart wird von den Vereinsjugendwarten auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 7 | Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt den Verein und leitet selbständig die laufenden Geschäfte.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 8 | Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist stimmberechtigt und ihm obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte und Anfertigungen von Niederschriften der Versammlungen. Das Nähere regelt eine
Geschäftsordnung.

§ 9 | Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundsätzlichen Fragen des Verbandes.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Wahl des Vorsitzenden und des Geschäftsführers.
b.) Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen.
c.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
d.) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
e.) Entgegennehme des Geschäfts- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstands.
f.) Wahl zweier Rechnungsprüfer.

2. Jeder Mitgliedsverein hat in der Mitgliederversammlung für den Vorsitzenden und jede angefangenen hundert Mitglieder je eine Stimme, welche durch den jeweiligen Vorsitzenden oder
Beauftragten ausgeübt wird. Stimmberechtigt sind nur die Vereine, welche ihre Beiträge entrichtet haben. Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes haben außerdem je eine Stimme.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit nicht nach der Satzung oder/und BGB eine
qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen des Vorstands oder mindestens 1/3 der Mitglieder einzuberufen. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht
Tagen einzuberufen. Anträge sind vor der Versammlung schriftlich zu stellen.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und dm Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

§ 10 | Der Jugendausschuss

Der Kreisverbands-Jugendausschuss besteht aus:

1. Dem (der) Kreisjugendwart(in) als Vorsitzendem(r)
2. Den Jugendwarten(innen) der Mitgliedsvereine.

Die Aufgabe des Jugendausschusses ist die Vertretung, Förderung und Betreuung der Jugend in den Vereinen und dem Kreisverband. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den
Vorstand.

§ 11 | Rechnungsprüfung

Die sachliche Prüfung der Jahresrechnung des Verbandes erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Rechnungsprüfer.

§ 12 | Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu muss die Einberufung ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Bezirk des jetzigen Kreises Friesland und der Stadt Wilhelmshaven zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde wortwörtlich für die elektronische Speicherung erstellt und geprüft. Es bestehen keine inhaltlichen Abweichungen von der Version vom 18.10.1988, verfasst in Jever.