Hinweise/Empfehlungen
CORONA-Hinweise/Empfehlungen (Stand 01.12.2021)
Coronavirus
Hinweise / Empfehlungen
Vereine und Betriebe ab 01.12.2021 (Stand 01.12.2021)
Die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-
Virus SARS-CoV-2 (Nieders. Corona-Verordnung) ermöglicht grundsätzlich die Aus-
übung des Pferdesports auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen
(vorbehaltlich von Vorgaben/ Allgemeinverfügungen der Landkreise Gesund-
heitsämter/Ordnungsämter)
Ab 01.12.2021 gilt (bis auf wenige Ausnahmen) in Nieder-
sachsen die 2 G/ 2 G + – Regelung
Das bedeutet für die Ausübung des (Pferde-) Sports in
Sportstätten:
> Der Nachweis über den 2 G / 2 G+ – Status muss aktiv vom Betreiber
der Sportstätte eingefordert werden. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so ist der
Person der Zutritt zur Sportstätte zu verweigern.
Sport unter freiem Himmel :
> Alle Personen müssen geimpft oder genesen sein –
→ Ausgenommen sind alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Personen mit ärztlichem Attest sind ebenfalls ausgenommen, müssen aller-
dings immer einen tagesaktuellen Test nachweisen.
Sport in der Halle
(im Grundsatz fallen ALLE Reithallen darunter – es ist trotzdem für Vereine/ Betrie-
be ratsam, sich beim jeweiligen Landkreis individuell zu informieren)
> Alle Personen müssen geimpft oder genesen sein UND einen tages-
aktuellen Test nachweisen –
→Ausgenommen sind alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Personen mit ärztlichem Attest sind ebenfalls ausgenommen, müssen aller-
dings immer einen tagesaktuellen Test nachweisen.
> Maske : FFP2-Standard (nicht erforderlich bei der eigentlichen Sportausübung)
Trainer / Übungsleiter
> Personen, die den Übungsbetrieb im Sportverein leiten und in einem
Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen und somit einen Beruf ausüben,
gelten als Beschäftigte. Für sie gilt die nach §28 des Infektionsschutzgesetzes
betriebliche 3G-Regelung. In diesem Fall dürfen also auch Ungeimpfte mit
negativem Test Sportkurse geben. Dieses gilt auch weiterhin in der
Warnstufe 2, wo für den Sport/ für Teilnehmende die 2G Plus-Regelung (Halle)/
2 G-Regelung (unter freiem Himmel) gilt. 3G gilt auch für gewerblich tätige
“Wanderreitlehrer” (analog Tierarzt, Hufschmied – s. unter “Tierversorgung”) 2
Für ehrenamtlich engagierte ÜL gilt die gleiche Regelung wie für Personen, die an
den Kursen teilnehmen: Warnstufe 2 = 2G+ in Hallen / 2G unter freiem Himmel.
Tierversorgung
(FAQ Min. für Ernährung, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz)
Jede/r, die/der ein Tier hält/besitzt ist für dessen Wohlergehen verantwortlich. Wenn
ein Tierbesitzer die o.g. Vorgabe nicht erfüllen und folglich sein Tier nicht richtig
versorgen kann, liegt die Verantwortlichkeit beim Halter bzw. Besitzer, die/der
grundsätzlich gehalten ist, entsprechende (Vorsorge)Maßnahmen zu ergreifen. Das
ist nichts anderes, wie wenn die Tierversorgung z. B. aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich ist, man im Krankenhaus liegt, in den Urlaub fährt, sich auf einer
Dienstreise befindet o. Ä. – auch in diesen Fällen sorgt man für Ersatz.
Wichtiger Hinweis:
Zu unterscheiden ist, wer die Sportanlage betritt. Für die Nutzer/Pferdehalter gilt auf
Sportanlage (hier: Stallbereich) in der Warnstufe 2 zum Betreten 2G plus, für die Be-
triebsangehörigen (Arbeitsverhältnis) und z.B. auch Hufschmiede, Tierärzte etc. gilt
die Anlage als Arbeitsstätte, es gilt 3G.
Pferdehaltungseinrichtung
(FAQ Min. für Ernährung, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz)
Eine bloße Einrichtung für die Unterbringung von Pferden, die nicht an eine Reitan-
lage angeschlossen ist, dient nicht dazu, darin Sport auszuüben. Dort stehen aus-
schließlich Tiere, die versorgt werden müssen. Folglich gelten die vorgenannten
besonderen Vorschriften der Corona-Verordnung nicht für die Tierversorgung in
solchen Einrichtungen.
Wenn diese Haltungseinrichtung jedoch räumlich mit einer Reitanlage verbunden
ist, ist das gesamte Gelände als Sportanlage zu sehen, es gelten die
Zutrittsbeschränkungen gem. Corona-Verordnung.
Findet die Selbstversorgung von Pferden jedoch gemeinsam mit anderen Pferdehal-
tern – z. B. im Rahmen einer Pensionspferdehaltung, Haltergemeinschaft etc. auf
einer Reitanlage statt, ist der gesamte Betrieb als Sportanlage zu betrachten und
fällt unter die vorgenannten besonderen Bestimmungen der Corona-Verordnung.
Also in Warnstufe 1 gilt 2G, in Warnstufe 2 gilt 2Gplus.
Testungen
>PCR-und Schnelltests sowie Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests unter
Aufsicht) sind zulässig. Sie müssen vor dem Betreten der Sportstätte durchge-
führt werden.
>Tests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein
Benötigt wird ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-
Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. (Testzentren).
Wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt ha-
ben, kann Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber dies bescheinigen.
Auch eine vom Verein durchgeführte bzw. beauftragte Testung – unter Aufsicht ei-
ner vom Verein beauftragten Person – ist zulässig. Diese kann eine entsprechende
Bescheinigung ausstellen.
Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum,
die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das
Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden
Person und schließlich die Test-Art und das Testergebnis enthalten.
Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen müssen über
ein Hygienekonzept verfügen
● Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen
mit dem Corona-Virus vorzusehen, die
1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitä-
ten begrenzen und steuern (Anm.: Halle/Außenplatz, aber insbesondere Be-
reiche der Stallungen, Sattelkammern, Parkbereiche),
2. der Wahrung der Abstände nach § 1 Absatz dienen, auch durch entspre-
chende Hinweise,
3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermei-
dung von Warteschlangen dienen (Anm.: auch hier Bereiche der Zugänge
Halle/ Außenplatz, Stallungen, Sattelkammern, Putzplätze),
4. das Tragen von Mund-NasenBedeckung, *)
5. die Nutzung der sanitären Anlagen regeln,
6. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen
Berührt werden (Anm.: u.a. auch Ausrüstung der Schulpferde), und von
Sanitäranlagen sicherstellen und
7. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet
werden (Anm.: in den Hallen auch für jede nur mögliche erweiterte Durchlüf-
tung sorgen).
*) Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb der eigentlichen Sportausübung
Beim Aufenthalt im Stall, auf den Stallgassen, in der Sattelkammer, im Hindernis-
lager, in der Reithalle (vor und nach der Sportausübung, solange nicht Sitzplatz
eingenommen wird), in den sanitären Anlagen und weiteren geschlossenen Räumen
ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – entsprechend den Verfügungen
in § 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, d.h. aktuell in Warnstufe 2 mind.
des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder gleichwertig
*********
Ergänzende Hinweise :
Auf unseren Homepages www.psvhan.de und www.psvwe.de finden Sie
● die jeweils aktuelle Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung
● die jeweils aktuellen FAQ „Rund ums Sporttreiben“ des Nieders. Ministeriums für Inne-
res und Sport